Steuerarten im Einzelnen

Verwendung von Steuereinnahmen

Den Gemeindesteuern (kommunalen Steuern) stehen keine konkreten Gegenleistungen der Kommune gegenüber. Diese Steuereinnahmen werden vor allem für soziale, kulturelle, schulische und wirtschaftliche Maßnahmen der Gemeinde Aschheim für Sie als Bürgerin und Bürger verwendet.

Die Gemeinde Aschheim erhebt die folgenden drei Steuern:

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer
  • Hundesteuer

Für was muss Grundsteuer bezahlt werden?
Der Grundsteuer unterliegen:

  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
  • Grundstücke mit und ohne Gebäude (Grundsteuer B)

Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, d.h. für jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft und jedes Grundstück in Deutschland muss Grundsteuer bezahlt werden. Die persönlichen Verhältnisse der Eigentümerin bzw. des Eigentümers werden bei der Feststellung der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt.

Wer muss Grundsteuer bezahlen?
Die Grundsteuer muss die Inhaberin oder der Inhaber des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft bzw. die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks bezahlen. Gehört der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder das Grundstück mehreren Personen, Gesellschaften oder Gemeinschaften, so schulden diese die Grundsteuer gemeinsam.

Wird das Grundstück vermietet, kann die Grundsteuer als Teil der Betriebskosten auf die Mieterin bzw. den Mieter umgelegt werden.

Ändert sich die Eigentümerin oder der Eigentümer, weil der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bzw. das Grundstück verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, muss ab dem 1. Januar des folgenden Jahres die neue Eigentümerin bzw. der neue Eigentümer die Grundsteuer bezahlen. Für das Jahr, in dem sich die Eigentumsverhältnisse am Grundstück geändert haben, muss noch die alte Eigentümerin oder der alte Eigentümer die Grundsteuer bezahlen. Die alten und neuen Eigentümerinnen und Eigentümer können untereinander vereinbaren, dass die Kosten von der neuen Eigentümerin oder von dem neuen Eigentümer übernommen werden. Das muss weder dem Finanzamt noch der Gemeinde mitgeteilt werden. Die Gemeinde selbst darf die Grundsteuer für dieses Kalenderjahr nicht von der neuen Eigentümerin oder dem neuen Eigentümer verlangen, sondern muss dafür noch auf die bisherigen Steuerpflichtigen zukommen.

Verfahrensablauf
Die Steuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt.

bis 2024:
Grundlage für die Steuerberechnung ist allein der Wert des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft bzw. des Grundstücks (Einheitswert). Hierbei sind jedoch die Wertverhältnisse zum 1. Januar 1964 maßgebend. Die Einheitswerte werden der Grundsteuer nur noch bis einschließlich 2024 zugrunde gelegt.

ab 2025:
Grundlage für die Steuerberechnung ist ab 2025 für die Grundsteuer A der Ertragswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Für die Grundsteuer B sind die Flächen der Flurstücke und der Gebäude sowie die Gebäudenutzung entscheidend.

Die zuständige Gemeinde setzt nach der Feststellung der Äquivalenzbeträge/ des Grundsteuerwerts (ab 2025) und der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags durch das zuständige Finanzamt die Grundsteuer fest. Dabei wird der vom Finanzamt mitgeteilte Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz, den die Gemeinde vorab in ihrer Satzung festgelegt hat, multipliziert. Die Gemeinde kann die Höhe ihres Hebesatzes frei bestimmen.

Seit dem 01.01.2025 spielt der Wert eines Grundstücks bei der Berechnung der Grundsteuer in Bayern keine Rolle mehr. Die Grundsteuer wird in Bayern nicht nach dem Wert des Grundstücks, sondern nach der Größe der Fläche von Grundstück und Gebäude berechnet.

Ausschlaggebend ist dabei die zum Stichtag 01.01.2022 vom (damaligen) Eigentümer beim Finanzamt abgegebene bzw. über ELSTER eingereichte Grundsteuererklärung.
(Sollte diese Erklärung bis dato unterblieben sein wurden die Berechnungsgrundlagen für das betroffene Grundstück vom Finanzamt geschätzt.)

Rechtsgrundlagen
Für das gesamte Verfahren und die Zuständigkeiten gelten entsprechende rechtliche Rahmenbedingungen:
In Art. 18 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit den Art. 106 und Art. 108 des Grundgesetzes ist geregelt, dass das Grundsteueraufkommen sowie auch die grundsätzliche Verwaltung der Grundsteuer (z. B. Festsetzung des Hebesatzes) den Gemeinden vorbehalten ist.
Für das Äquivalenzbetrags-, des Messbetrags- und des Zerlegungsverfahren sind demnach die Landesbehörden (=Finanzämter) zuständig, vgl. hierzu u. A. die §§ 1, 179, 180 der Abgabenordnung (AO), die Vorschriften des Grundsteuergesetz (GrStG) sowie für die Berechnung der Messbeträge die Art. 1 bis 7 des Bayerischen Grundsteuergesetzes (BayGrStG).

Die Gemeinden sind gemäß § 182 AO bei der Festsetzung der Grundsteuer an den Grundlagenbescheid des Finanzamtes gebunden.

Rechtsbehelf
Sie können Widerspruch/Einspruch einlegen oder Klage einreichen.

Für den die Äquivalenzbeträge/ den Grundsteuerwert, den Grundsteuermessbetrag und die Grundsteuer wird jeweils ein eigenständiger Bescheid erteilt, der gesondert mit einem Rechtsbehelf angefochten werden kann.

Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde kann jedoch nicht damit begründet werden, dass einer der anderen Bescheide fehlerhaft sei. Diese sind reine Grundlagenbescheide für die Grundsteuerfestsetzung und deshalb für die Gemeinde bindend. Werden die Grundlagenbescheide geändert, passt die Gemeinde die Grundsteuer von Amts wegen an.

Der Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid kann ebenso nicht damit begründet werden, dass der Bescheid über den Äquivalenzbetrag/ den Grundsteuerwert fehlerhaft ist.

Weitere Informationen – insbesondere innerhalb welcher Frist ein Rechtsbehelf eingelegt und an welche Behörde er gerichtet werden muss – entnehmen Sie bitte der in den Bescheiden enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung.

Ausgangs- und Widerspruchsbehörden
Ein Widerspruch kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat (= Ausgangsbehörde) oder bei der fachlich übergeordneten Behörde, die über den Widerspruch entscheidet, (= Widerspruchsbehörde) eingelegt werden. Die Kontaktdaten der Behörden können der Rechtsbehelfsbelehrung entnommen werden, die im Bescheid enthalten ist.

Um die neuen Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuer ab 2025 ermitteln zu können, mussten alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft bis zum 30.04.2023 beim zuständigen Finanzamt eine Grundsteuererklärung einreichen.

Die Finanzverwaltung des Freistaates Bayern muss aufgrund der Reform zum Stichtag 01.01.2022 (Hauptfeststellungszeitpunkt) die Grundsteueräquivalenzbeträge für Grundstücke, sowie den Grundsteuerwert für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft feststellen und den Grundsteuermessbetrag festsetzen.

Bitte beachten Sie:

  • Die Frist zur Erklärungsabgabe ist bereits abgelaufen.
  • Diejenigen, die noch keine Grundsteuererklärung abgegeben haben, müssen diese so schnell wie möglich einreichen! Die Verpflichtung zur Abgabe einer Grundsteuererklärung per Stichtag 01.01.2022 bleibt bestehen.
  • Es wurden und werden seitens des Finanzamtes Erinnerungsschreiben versandt.

Hat sich nach dem 01.01.2022 etwas an Ihrem am Grundbesitz geändert, sind Sie als Eigentümer verpflichtet dies dem Finanzamt unabhängig von der Grundsteuererklärung mitzuteilen.

Nachdem das Finanzamt noch nicht alle neuen Messbescheide gem. dem neuen BayGrStG festgesetzt hat und die offenen Fälle bis zum 01.01.2025 wahrscheinlich nicht abarbeiten wird, gibt es mit Beginn der Umsetzung der Grundsteuerreform in den Gemeinden zum 01.01.2025 immer noch Unklarheiten (fehlende Erklärungen, Schätzungen, Fehlberechnungen und Abarbeitung von Einsprüchen, Zuschreibungen, Eigentümerwechsel usw.), welche dann im Jahresverlauf 2025 vom Finanzamt bereinigt und überarbeitet werden. Sobald dann der vom Finanzamt berichtigte Messbescheid bei der Gemeinde vorliegt, erfolgt seitens der Gemeinde eine Korrektur des Grundsteuerbescheids für den Steuerpflichtigen.

Die Gemeinde Aschheim bittet Sie, den Eigentümerwechsel mit dem Formular Anzeige eines Eigentümerwechsels für Grundsteuer und Abfallentsorgung bis zum 29.11.2024 bekannt zu geben.

Weitere Informationen zur Grundsteuerreform in Bayern erhalten Sie auf der Internetseite des Bayerischen Landesamts für Steuern und der Informations-Hotline zur Bayerischen Grundsteuer unter 089 / 30 70 00 77.

Steueramt
Gemeinde Aschheim

Informationen zur Gewerbesteuer
Der Gewerbesteuer unterliegt jeder inländische stehende Gewerbebetrieb, der in Aschheim eine Betriebsstätte unterhält. Ausgenommen hiervon sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, die freie Berufstätigkeit und die Vermögensverwaltung. Kapitalgesellschaften sind kraft ihrer Rechtsform stets gewerbesteuerpflichtig.

Verfahrensablauf
Das Festsetzungs- und Erhebungsverfahren ist zweistufig:

  • Das Finanzamt ermittelt den Gewerbeertrag, setzt den Gewerbesteuermessbetrag und den Besteuerungszeitraum fest und bestimmt, wer Steuerschuldner/-in ist.
    Dieser Gewerbesteuermessbescheid ist der Grundlagenbescheid.
  • Die Gemeinde Aschheim errechnet die Gewerbesteuer auf Grundlage des Gewerbesteuermessbetrags, multipliziert diesen mit dem gültigen Hebesatz und versendet den Gewerbesteuerbescheid.

Informationen zu Zinsen zur Gewerbesteuer
Gemäß § 233a Abgabenordnung sind Unterschiedsbeträge zwischen Festsetzung und Vorauszahlungen / vorherige Festsetzungen zur Gewerbesteuer zu verzinsen. Es handelt sich hierbei nicht um ein Druckmittel oder Strafe, sondern ausschließlich um eine Gegenleistung für eine längere Kapitalnutzung. Muss der Steuerpflichtige eine Nachforderung aus der Gewerbesteuer entrichten, spricht man von Nachholungszinsen. Im umgekehrten Fall muss die Gemeinde dem Steuerpflichtigen so genannte Erstattungszinsen zahlen.
Der Zinslauf beginnt in der Regel 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (Beispiel: Für die Zahlung der Steuer 2018 beginnt der Zinslauf am 01.04.2020).
Der Gesetzgeber hat für Jahre 2019 bis 2024 abweichende Zinsläufe festgelegt.
Der Zinssatz beträgt gemäß § 238 Abgabenordnung ab 01.01.2019 0,15 % für jeden vollen Monat.

Informationen zum Verspätungszuschlag
Der Verspätungszuschlag ist im § 152 Abgabenordnung geregelt und wird vom Finanzamt zusammen mit dem Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt. Dieser Zuschlag kann dann erhoben werden, wenn der Steuerpflichtige nicht oder nicht rechtzeitig seiner Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung nachkommt.

Den Antrag auf Ausstellung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung finden Sie hier.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Gewerbesteuergesetz

Abgabenordnung

Entwicklung der Hebesätze

Informationen zur Grundsteuer
Für Grundbesitz, der im Gemeindegebiet Aschheim liegt, wird durch die Gemeinde Aschheim Grundsteuer erhoben. Die Grundsteuer unterteilt sich die Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und die Grundsteuer B für alle sonstigen Immobilien und Flächen.

Verfahrensablauf
Das Festsetzungs- und Erhebungsverfahren ist zweistufig

  • Das Finanzamt ermittelt den Einheitswert und setzt den Grundsteuermessbetrag im Grundsteuermessbescheid fest sowie wer Steuerschuldner/-in ist und den Zeitpunkt ab wann das Objekt zu besteuern ist.
    Dieser Grundsteuermessbescheid ist der Grundlagenbescheid.
  • Die Gemeinde Aschheim errechnet die Grundsteuer auf Grundlage des Grundsteuermessbetrags, multipliziert diesen mit dem gültigen Hebesatz und versendet den Grundsteuerbescheid.
    Dieser Bescheid gilt solange, bis sich Änderungen ergeben.

Die Grundsteuer wie auch die Abfallentsorgungsgebühren werden in der Regel jährlich zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November.
Auf Antrag können Sie Ihre Steuer- und Gebührenschuld auf einmal für das gesamte Jahr zum 01.07. zahlen. Legen Sie hierfür diesen Antrag bitte bis spätestens 30.09. des Vorjahres vor. Dies können Sie formlos, z. B. auch per E-Mail (steueramt(@)aschheim.de) erledigen.

Informationen bei einem Eigentümerwechsel
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer, Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Wird eine Immobilie oder ein Grundstück verkauft, bleibt/bleiben deshalb der/die Verkäufer bis zum 31.12. des Verkaufsjahres Steuerschuldner. Der/die Käufer wird/werden ab dem 01.01. des Folgejahres mit der Steuerschuld belastet. Anders lautende notarielle Vereinbarungen sind privatrechtlicher Natur und von den Vertragsparteien intern zu regeln.

Der Eigentümer gemäß Grundbuch findet hier eine Zustellungsvollmacht (Versand von Grundsteuer- und Abfallentsorgungsgebührenbescheide) für den abweichenden Bescheidempfänger.

Die Abfallentsorgungsgebühren können monatlich abgerechnet werden. Die Umschreibung auf den/die Käufer erfolgt zum 01. des Folgemonats nach Übergang Besitz/Nutzen/Lasten.
Sollten Sie eine andere Tonnengröße beantragen wollen, klicken Sie bitte hier für Privathaushalte und hier für Gewerbebetriebe.

Zeigen Sie bitte einen Eigentümerwechsel schriftlich an.

Weitere Informationen finden Sie hier

Grundsteuergesetz

Entwicklung der Hebesätze

Informationen zur Hundesteuer
Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet ist steuerpflichtig.
Die Hundesteuer ist eine jeweils zum 01.04. fällige Jahressteuer, sofern die Voraussetzungen für mindestens drei Monate des Kalenderjahres gegeben sind.

Die jährliche Steuer beträgt

  • für den ersten Hund im Haushalt 80,- €
  • für jeden weiteren Hund im Haushalt 100,- €
  • Kampfhunde 900,- €

Informationen zu Ermäßigungen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt für Hundehalter/innen.

Zur Hundeanmeldung verwenden Sie bitte dieses Formular.
Bitte senden Sie uns dieses unterschrieben per Post oder per E-Mail zu. Eine persönliche Abgabe des Formulars ist nicht notwendig.

Die Abmeldung eines Hundes können Sie formlos, z. B. auch per E-Mail (kaemmerei(@)aschheim.de) vornehmen, wenn Ihr Hunde verstorben ist, an eine/n andere/n Halter/in abgegeben wird oder Sie aus Aschheim wegziehen. Bitte fügen Sie geeignete Nachweise (Bestätigung des Tierarztes, Bestätigung des neuen Eigentümers o. ä.) bei. Die Steuermarke ist an die Gemeinde zurückzugeben.

Sollten Sie eine Ersatz-Steuermarke benötigen, wenden Sie sich bitte an das Steueramt unter der 089 909978 - 70 oder per E-Mail (kaemmerei(@)aschheim.de). Der Austausch ist kostenlos, wenn die Steuermarke nicht mehr lesbar ist und zurückgegeben wird. Bei Verlust ist gemäß Hundesteuersatzung eine Gebühr in Höhe von 5,- € zu entrichten.

Ansprechpartner:
Frau Michaela Honold (Hundesteuer)
Zi. 2.7
Tel.: 089 90 99 78 - 70
Fax.: 089 90 99 78 - 870
E-Mail: kaemmerei(@)aschheim.de

Weitere Informationen zur Hundesteuer finden Sie hier

Ansprechpartner:
Frau Margot Rastel (Gewerbe-/Grundsteuer)
Zi. 2.10
Tel.: 089 90 99 78 - 71
Fax.: 089 90 99 78 - 871
E-Mail: steueramt(@)aschheim.de

Ansprechpartner:
Frau Michaela Honold (Hundesteuer)
Zi. 2.7
Tel.: 089 90 99 78 - 70
Fax.: 089 90 99 78 - 870
E-Mail: kaemmerei(@)aschheim.de