Steuerarten im Einzelnen
Verwendung von Steuereinnahmen
Den Gemeindesteuern (kommunalen Steuern) stehen keine konkreten Gegenleistungen der Kommune gegenüber. Diese Steuereinnahmen werden vor allem für soziale, kulturelle, schulische und wirtschaftliche Maßnahmen der Gemeinde Aschheim für Sie als Bürgerin und Bürger verwendet.
Die Gemeinde Aschheim erhebt die folgenden drei Steuern:
- Gewerbesteuer
- Grundsteuer
- Hundesteuer
Um die neuen Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuer ab 2025 ermitteln zu können, mussten alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft bis zum 30.04.2023 beim zuständigen Finanzamt eine Grundsteuererklärung einreichen.
Die Finanzverwaltung des Freistaates Bayern muss aufgrund der Reform zum Stichtag 01.01.2022 (Hauptfeststellungszeitpunkt) die Grundsteueräquivalenzbeträge für Grundstücke, sowie den Grundsteuerwert für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft feststellen und den Grundsteuermessbetrag festsetzen.
Bitte beachten Sie:
- Die Frist zur Erklärungsabgabe ist bereits abgelaufen.
- Diejenigen, die noch keine Grundsteuererklärung abgegeben haben, müssen diese so schnell wie möglich einreichen! Die Verpflichtung zur Abgabe einer Grundsteuererklärung per Stichtag 01.01.2022 bleibt bestehen.
- Es wurden und werden seitens des Finanzamtes Erinnerungsschreiben versandt.
Hat sich nach dem 01.01.2022 etwas an Ihrem am Grundbesitz geändert, sind Sie als Eigentümer verpflichtet dies dem Finanzamt unabhängig von der Grundsteuererklärung mitzuteilen.
Nachdem das Finanzamt noch nicht alle neuen Messbescheide gem. dem neuen BayGrStG festgesetzt hat und die offenen Fälle bis zum 01.01.2025 wahrscheinlich nicht abarbeiten wird, gibt es mit Beginn der Umsetzung der Grundsteuerreform in den Gemeinden zum 01.01.2025 immer noch Unklarheiten (fehlende Erklärungen, Schätzungen, Fehlberechnungen und Abarbeitung von Einsprüchen, Zuschreibungen, Eigentümerwechsel usw.), welche dann im Jahresverlauf 2025 vom Finanzamt bereinigt und überarbeitet werden. Sobald dann der vom Finanzamt berichtigte Messbescheid bei der Gemeinde vorliegt, erfolgt seitens der Gemeinde eine Korrektur des Grundsteuerbescheids für den Steuerpflichtigen.
Die Gemeinde Aschheim bittet Sie, den Eigentümerwechsel mit dem Formular Anzeige eines Eigentümerwechsels für Grundsteuer und Abfallentsorgung bis zum 29.11.2024 bekannt zu geben.
Weitere Informationen zur Grundsteuerreform in Bayern erhalten Sie auf der Internetseite des Bayerischen Landesamts für Steuern und der Informations-Hotline zur Bayerischen Grundsteuer unter 089 / 30 70 00 77.
Steueramt
Gemeinde Aschheim
Informationen zur Gewerbesteuer
Der Gewerbesteuer unterliegt jeder inländische stehende Gewerbebetrieb, der in Aschheim eine Betriebsstätte unterhält. Ausgenommen hiervon sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, die freie Berufstätigkeit und die Vermögensverwaltung. Kapitalgesellschaften sind kraft ihrer Rechtsform stets gewerbesteuerpflichtig.
Verfahrensablauf
Das Festsetzungs- und Erhebungsverfahren ist zweistufig:
- Das Finanzamt ermittelt den Gewerbeertrag, setzt den Gewerbesteuermessbetrag und den Besteuerungszeitraum fest und bestimmt, wer Steuerschuldner/-in ist.
Dieser Gewerbesteuermessbescheid ist der Grundlagenbescheid. - Die Gemeinde Aschheim errechnet die Gewerbesteuer auf Grundlage des Gewerbesteuermessbetrags, multipliziert diesen mit dem gültigen Hebesatz und versendet den Gewerbesteuerbescheid.
Informationen zu Zinsen zur Gewerbesteuer
Gemäß § 233a Abgabenordnung sind Unterschiedsbeträge zwischen Festsetzung und Vorauszahlungen / vorherige Festsetzungen zur Gewerbesteuer zu verzinsen. Es handelt sich hierbei nicht um ein Druckmittel oder Strafe, sondern ausschließlich um eine Gegenleistung für eine längere Kapitalnutzung. Muss der Steuerpflichtige eine Nachforderung aus der Gewerbesteuer entrichten, spricht man von Nachholungszinsen. Im umgekehrten Fall muss die Gemeinde dem Steuerpflichtigen so genannte Erstattungszinsen zahlen.
Der Zinslauf beginnt in der Regel 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (Beispiel: Für die Zahlung der Steuer 2018 beginnt der Zinslauf am 01.04.2020).
Der Gesetzgeber hat für Jahre 2019 bis 2024 abweichende Zinsläufe festgelegt.
Der Zinssatz beträgt gemäß § 238 Abgabenordnung ab 01.01.2019 0,15 % für jeden vollen Monat.
Informationen zum Verspätungszuschlag
Der Verspätungszuschlag ist im § 152 Abgabenordnung geregelt und wird vom Finanzamt zusammen mit dem Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt. Dieser Zuschlag kann dann erhoben werden, wenn der Steuerpflichtige nicht oder nicht rechtzeitig seiner Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung nachkommt.
Den Antrag auf Ausstellung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung finden Sie hier.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Informationen zur Grundsteuer
Für Grundbesitz, der im Gemeindegebiet Aschheim liegt, wird durch die Gemeinde Aschheim Grundsteuer erhoben. Die Grundsteuer unterteilt sich die Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und die Grundsteuer B für alle sonstigen Immobilien und Flächen.
Verfahrensablauf
Das Festsetzungs- und Erhebungsverfahren ist zweistufig
- Das Finanzamt ermittelt den Einheitswert und setzt den Grundsteuermessbetrag im Grundsteuermessbescheid fest sowie wer Steuerschuldner/-in ist und den Zeitpunkt ab wann das Objekt zu besteuern ist.
Dieser Grundsteuermessbescheid ist der Grundlagenbescheid. - Die Gemeinde Aschheim errechnet die Grundsteuer auf Grundlage des Grundsteuermessbetrags, multipliziert diesen mit dem gültigen Hebesatz und versendet den Grundsteuerbescheid.
Dieser Bescheid gilt solange, bis sich Änderungen ergeben.
Die Grundsteuer wie auch die Abfallentsorgungsgebühren werden in der Regel jährlich zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November.
Auf Antrag können Sie Ihre Steuer- und Gebührenschuld auf einmal für das gesamte Jahr zum 01.07. zahlen. Legen Sie hierfür diesen Antrag bitte bis spätestens 30.09. des Vorjahres vor. Dies können Sie formlos, z. B. auch per E-Mail (steueramt(@)aschheim.de) erledigen.
Informationen bei einem Eigentümerwechsel
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer, Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Wird eine Immobilie oder ein Grundstück verkauft, bleibt/bleiben deshalb der/die Verkäufer bis zum 31.12. des Verkaufsjahres Steuerschuldner. Der/die Käufer wird/werden ab dem 01.01. des Folgejahres mit der Steuerschuld belastet. Anders lautende notarielle Vereinbarungen sind privatrechtlicher Natur und von den Vertragsparteien intern zu regeln.
Der Eigentümer gemäß Grundbuch findet hier eine Zustellungsvollmacht (Versand von Grundsteuer- und Abfallentsorgungsgebührenbescheide) für den abweichenden Bescheidempfänger.
Die Abfallentsorgungsgebühren können monatlich abgerechnet werden. Die Umschreibung auf den/die Käufer erfolgt zum 01. des Folgemonats nach Übergang Besitz/Nutzen/Lasten.
Sollten Sie eine andere Tonnengröße beantragen wollen, klicken Sie bitte hier für Privathaushalte und hier für Gewerbebetriebe.
Zeigen Sie bitte einen Eigentümerwechsel schriftlich an.
Weitere Informationen finden Sie hier
Informationen zur Hundesteuer
Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet ist steuerpflichtig.
Die Hundesteuer ist eine jeweils zum 01.04. fällige Jahressteuer, sofern die Voraussetzungen für mindestens drei Monate des Kalenderjahres gegeben sind.
Die jährliche Steuer beträgt
- für den ersten Hund im Haushalt 80,- €
- für jeden weiteren Hund im Haushalt 100,- €
- Kampfhunde 900,- €
Informationen zu Ermäßigungen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt für Hundehalter/innen.
Zur Hundeanmeldung verwenden Sie bitte dieses Formular.
Bitte senden Sie uns dieses unterschrieben per Post oder per E-Mail zu. Eine persönliche Abgabe des Formulars ist nicht notwendig.
Die Abmeldung eines Hundes können Sie formlos, z. B. auch per E-Mail (kaemmerei(@)aschheim.de) vornehmen, wenn Ihr Hunde verstorben ist, an eine/n andere/n Halter/in abgegeben wird oder Sie aus Aschheim wegziehen. Bitte fügen Sie geeignete Nachweise (Bestätigung des Tierarztes, Bestätigung des neuen Eigentümers o. ä.) bei. Die Steuermarke ist an die Gemeinde zurückzugeben.
Sollten Sie eine Ersatz-Steuermarke benötigen, wenden Sie sich bitte an das Steueramt unter der 089 909978 - 70 oder per E-Mail (kaemmerei(@)aschheim.de). Der Austausch ist kostenlos, wenn die Steuermarke nicht mehr lesbar ist und zurückgegeben wird. Bei Verlust ist gemäß Hundesteuersatzung eine Gebühr in Höhe von 5,- € zu entrichten.
Ansprechpartner:
Frau Michaela Honold (Hundesteuer)
Zi. 2.7
Tel.: 089 90 99 78 - 70
Fax.: 089 90 99 78 - 870
E-Mail: kaemmerei(@)aschheim.de
Weitere Informationen zur Hundesteuer finden Sie hier
Ansprechpartner:
Frau Margot Rastel (Gewerbe-/Grundsteuer)
Zi. 2.10
Tel.: 089 90 99 78 - 71
Fax.: 089 90 99 78 - 871
E-Mail: steueramt(@)aschheim.de
Ansprechpartner:
Frau Michaela Honold (Hundesteuer)
Zi. 2.7
Tel.: 089 90 99 78 - 70
Fax.: 089 90 99 78 - 870
E-Mail: kaemmerei(@)aschheim.de